Immer wieder gehen beim Bürgermeisteramt Beschwerden über freilaufende Hunde ein.

Wir weisen deshalb nochmal auf die rechtlichen Bestimmungen in der gemeindlichen Polizeiverordnung hin:

 § 12 Gefahren durch Tiere

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
  2. Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Hunde dürfen ohne Begleitung einer geeigneten Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

 

§ 13 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

 

Verstöße gegen die Polizeiverordnung werden mit Bußgeld geahndet.