Immer wieder gehen beim Bürgermeisteramt Beschwerden über freilaufende Hunde ein.
Wir weisen deshalb nochmal auf die rechtlichen Bestimmungen in der gemeindlichen Polizeiverordnung hin:
§ 12 Gefahren durch Tiere
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
- Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
- Hunde dürfen ohne Begleitung einer geeigneten Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 13 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Verstöße gegen die Polizeiverordnung werden mit Bußgeld geahndet.