Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht gefordert, da die bisherige Berechnung der Grundsteuer aufgrund von Einheitswerten aus dem Jahr 1964 zu erheblichen Ungleichbehandlungen unter den Grundsteuerzahlern führte.
Das Land Baden-Württemberg hat für die Berechnung der Grundsteuer B das sog. modifizierte Bodenwertmodell gewählt. Anstelle der bisherigen Einheitswerte legt das Finanzamt für die Berechnung des Grundsteuerwerts den Bodenrichtwert der jeweiligen Grundstücke zugrunde. Für die konkrete Berechnung der jeweiligen Grundsteuer eines Grundstücks ist wie bisher das nachfolgende dreistufige Verfahren maßgebend (PDF).
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wird immer wieder von der sog. „Aufkommensneutralität“ gesprochen. Diese Aufkommensneutralität bezieht sich im politischen Kontext immer auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Gemeinde. Es bezieht sich jedoch nicht auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Eine Aufkommensneutralität soll vorliegen, wenn die Einnahmen der Gemeinde im Jahr 2025 so hoch sind wie im Jahr 2024. Selbst bei einer aufkommensneutralen Gestaltung der Grundsteuer wird es dennoch Verschiebungen bei den einzelnen Grundsteuerzahlern geben.
Die Festlegung des Hebesatzes liegt allein in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ständig neue Aufgaben auch neue und höhere Aufwendungen mit sich bringen und die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts von ausgeglichenen ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen abhängt. Eine Folge der Grundsteuerreform ist unter anderem, dass die Gemeinde den neuen Grundsteuerhebesatz für das kommende Jahr noch bis Dezember dieses Jahres im Gemeinderat beschließen muss.
Weitere Infos zur Grundsteuer gibt es auch auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Karlsruhe unter www.grundsteuer-bw.de
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