Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörigen Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, also auch ausländische Familien, unentgeltlich bzw. zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen besuchen.

Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Wohngeldberechtigte die mit ein oder zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.
Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.
Antragsberechtigte Familien können den Pass und die dazugehörige Gutscheinkarte ab sofort kostenlos bei der Gemeindeverwaltung Zimmer 1 (Frau Schuler/Frau Neher) beantragen.
Wer bereits im Besitz eines Landesfamilienpasses ist, bekommt unter Vorlage des Passes die Gutscheinkarte für das Jahr 2023.

Weitere Informationen zum Landesfamilienpass sowie eine Liste aller teilnehmenden Einrichtungen und Attraktionen finden Sie unter: www.sm.baden-württemberg.de/landesfamilienpass