Nach § 43 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrt zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist.

Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu erhalten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht. Innerhalb der geschlossenen Ortslage müssen bei Glatteis die Fahrbahnen deshalb nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreut werden.

Gefährlich sind nach der Rechtsprechung solche Straßenstellen, die wegen ihrer eigentümlichen Lage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Falle nahe liegt, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt walten lässt. Zu nennen sind hier insbesondere scharfe Kurven, auffallende Verengungen, Gefällstrecken, Brücken, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Straßen an Wasserläufen.

Eine Verpflichtung zum Streuen ist dann nicht gegeben, wenn das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherheitswirkung erzielt und deshalb zwecklos ist. Bei Glatteisbildung braucht mit dem Streuen grundsätzlich erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte begonnen werden. Zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes sind die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht zur nächtlichen Bestreuung gefährlicher Stellen von Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass der Räum- und Streudienst nicht überall gleichzeitig sein kann. Bei einer Schneelage unter 10 cm werden dann nur die wichtigen Straßenstrecken (z.B. für Schulbus…) geräumt.

Die Räumung erfolgt nach einem festen Einsatzplan. Die Fahrer der Räumfahrzeuge sind gesetzlich dazu verpflichtet den Schnee an den Fahrbahnrand zu schieben, es ist dabei leider nicht möglich bei der Räumung auf Gehwege und Grundstückseinfahrten besondere Rücksicht zu nehmen. Den Anlieger kann eine eventuelle Mehrarbeit leider nicht erspart werden, die laut herrschender Rechtsprechung auch zumutbar ist.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Fahrer der Räumfahrzeuge keine privaten Flächen räumen dürfen.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich keine Räumpflicht!

Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur für besonders gefährliche Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.

Auch bei besonders gefährlichen Straßenstrecken besteht keine Streupflicht, wenn die Gefährlichkeit dem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist.

Streupflicht & Räumpflicht der Gemeinde
Der Streudienst beginnt – je nach Witterungsverhältnissen und Schneelage – gegen 05.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Die Fahrzeuge räumen Gehwege, Straßen, für die die Gemeinde eine Räum & Streupflicht hat. Gestreut werden im 1. Durchgang nur gefährliche Stellen (z. B. Öl, Schussenbrücke, Eisenbahnbrücke, Buslinie…). Die Gemeinde versucht auch in diesem Winter möglichst mit wenig Salz auszukommen; aus Sicherheitsgründen werden lediglich die Gefahrenstellen grundsätzlich gesalzen.

Sofern es die Straßenverhältnisse erfordern, werden dann nach Beendigung des Räumdienstes die Straßen in den Ortslagen gebahnt.

Außerhalb der geschlossenen Ortslagen besteht für die Gemeinde grundsätzlich keine Streupflicht!

Streugutbehälter
Vor Wintereinbruch werden die aufgestellten Streugutbehälter befüllt. Das Streugut dient für die Verkehrsteilnehmer zur Selbsthilfe bei glatten Straßenverhältnissen. Eine Entnahme für private Zwecke ist nicht gestattet.

Schneeberge und Müllabfuhr / Winterdienst

Eng ist es derzeit auf den Straßen. Schneeberge am Rande der Straße verengen den Straßenraum. Parkende Fahrzeuge lassen kaum mehr die notwendige Durchfahrtsbreite von 3 m frei. Vor allen breitere Fahrzeuge, wie auch die Müllfahrzeuge/ Räumfahrzeuge können nicht mehr durchfahren. Die Mülleimer stehen oftmals aufgrund der Schneeberge am Straßenrand nicht mehr so bereit, dass sie vom Abfuhrunternehmen aufgeladen werden können.

Hier haben wir eine Bitte an Sie:

  • Beachten Sie beim Parken, dass eine Durchfahrtsbreite von 3 m verbleibt.
  • An Tagen, an welchen Müllabfuhr/ Winterdienst im Einsatz ist, beachten Sie bitte, dass die Zufahrt und Durchfahrt des Müllfahrzeuges/ Räumfahrzeuges frei bleibt.
  • Bitte räumen sie auch die Stellflächen für die Müllbehälter und stellen Sie sie in gewohnter Weise so bereit, dass sie vom Abfuhrunternehmen aufgeladen werden können. Ansonsten können die Mülleimer nicht geleert werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und künftige Beachtung.