Gemäß der Streupflicht-Satzung der Gemeinde sind die Straßenanlieger verpflichtet innerhalb der geschlossenen Ortslage Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen. Als Straßenanlieger gelten ferner auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und der Straße nicht mehr als 10 m beträgt.

Nach der Satzung sind zu räumen und zu streuen:

  • Gehwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, falls solche auf keiner Fahrbahnbreite vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Breite von 1,00  m. Besonders weisen wir darauf hin, dass Anlieger in den Ortschaften verpflichtet sind, den Fahrbahnrand in einer Breite von 1,00 m vom Schnee zu räumen  und zu streuen, sofern kein Gehweg vorhanden ist. Diese Verpflichtung wird leider fast nie befolgt!
  • Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen am Rande in einer Breite von 1.00 m.
  • Gemeinsame Geh- und Radwege in einer Breite von 1,5 m.
  • Friedhof, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind. Dies gilt auch, soweit die Fußwege Treppen- oder Staffelcharakter haben.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der geräumten Fläche, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Die Straßenrinne und Straßeneinläufe sind freizuhalten.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die anderen zu räumenden Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden können.

Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein.

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Auftausalzen ist verboten. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und starken Gefällstrecken, wenn in besonderen Fällen (z.B. Glatteis) die Sicherheit der Fußgänger nicht gewährleistet werden kann. Wir bitten, die entsprechenden Maßnahmen gewissenhaft durchzuführen, da Grundstücksbesitzer für Unfälle, die auf Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht zurückzuführen sind, haften.