Vielen Straßenanliegern ist offensichtlich nicht bekannt, daß die Satzung über die Räum- und Streupflicht auch die Reinigungspflicht für Gehwege beinhaltet. Dies heißt, dass Gehwege nicht nur von Eis und Schnee, sondern regelmäßig auch von Unrat, Unkraut und insbesondere Laubfreizuhalten sind. Sofern an der Straße kein Gehweg vorhanden ist, gilt die Reinigungs- und Räumpflicht ersatzweise für den Rand der Fahrbahn (auf eine Breite von 1,5 m). Dasselbe gilt in verkehrsberuhigten Bereichen.
Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche zur Reinigung verpflichtet, besteht gesamtschuldnerische Verantwortung.
Die regelmäßige “schwäbische Kehrwoche” sollten die Anlieger nicht nur aus optischen Gründen einhalten, sondern auch bedenken, daß sie bei Unfällen auf dem Gehweg, die z.B. auf nasses Laub oder sonstige Verunreinigungen zurückzuführen sind, haften.