Bäume, Hecken und Sträucher sind in den letzten Wochen beträchtlich gewachsen. Es wird vermehrt festgestellt, dass Äste die Verkehrszeichen verdecken sowie Kreuzungen, Straßeneinmündungen und Grundstücksausfahrten für den Verkehrsteilnehmer unübersichtlich machen. Auch der Fußgänger- und  Radverkehr wird behindert und beeinträchtigt, weil Hecken oder Zweige in den Geh- bzw. Radweg hineinwachsen und diesen verengen.

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:

  • Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 m frei bleiben.
  • An Radwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m keine Äste hineinragen.
  • Gehwege müssen bis zu einer Höhe von 2,30 m von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
  • Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass der Gehweg in einer Breite freigehalten wird, die es zwei Fußgängern  ermöglicht, problemlos aneinander vorbeizugehen, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen.
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen muss die Bepflanzung stets so nieder gehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
  • Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden.
  • Straßenlaternen sind so freizuhalten, dass der Lichtstrahl ungehindert auf die öffentlichen Flächen strahlen kann.

Diese Werte sollten auch bei schweren und regennassen Ästen eingehalten werden.
In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September dürfen gem. § 43 Abs. 2 Nr.1 Naturschutzgesetz Bäume, Hecken, lebende Zäune, andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Diese Vorschrift soll vor allem dem Schutz der Lebensstätten von wild lebenden Tieren dienen. Diese Frist gilt jedoch nicht, wenn der Rückschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden muss.
Die Grundstücksbesitzer werden deshalb gebeten, ihre Gartenbepflanzung zu überprüfen und, wenn notwendig, so weit zurückzuschneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil (siehe auch Bild) eingehalten wird. Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. –besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert werden können.