– Verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 der StVO-
Der Gemeindeverwaltungsverband Fronreute-Wolpertswende erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Namen der Gemeinde Wolpertswende gem. § 45 Abs. 1 bis 3 StVO folgende Anordnung:
1. | Auf nachgenannten Straßen werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
Auf Antrag der Anwohnerschaft der Eugen-Bolz-Straße wird der Entfernung des Einbahnstraßenschildes (Verkehrszeichen: 220 StVO) an der Einfahrt in die Eugen-Bolz-Straße in Mochenwangen zugestimmt und diese entsprechend angeordnet. |
2. | Diese Anordnung wird wirksam durch Entfernung des Verkehrszeichens. |
3. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet. |
Wolpertswende, 14.02.2022