Fundsachen
Verlorene Gegenstände aus Wolpertswende und Mochenwangen zur Abholung
Allgemeine Fundsachen
Jacke der Marke Vebulus mit gelbem Kragen im Mochenwangener Wald aufgefunden
Handy Apple in Wolpertswende in der Mochenwangener Straße am 14.06.2025 liegen geblieben
Schwarzes junges Kätzchen mit kleinem weißen Fleck in Wolpertswende OT Mochenwangen Bereich Hauptstraße/Brunnenweg zugelaufen.
silberner Fingerring in der Mochenwangener Straße aufgefunden
einzelner Hausschlüssel in der Kolpingstraße in Mochenwangen gefunden
einzelner Autoschlüssel (Fiat) in Mochenwangen gefunden
Smartwatch mit grauem Armband in Wolpertswende Auf der Platte aufgefunden
Rollerschlüssel "Piaggio" Farbe: schwarz mit Roller-Anhänger im Wald in Vorsee gefunden
Schlüsselbund mit Autoschlüssel und versch. Schlüssel an schwarzem Band auf dem Rathaus in Wolpertswende liegen geblieben.
Regenschirm von Beifahrerin (Fahrt auf den Bus) im Auto liegen gelassen
einzelner Ohrring (ovale Creole) goldfarben in Wolpertswende aufgefunden.
einzelner Schlüssel in Wolpertswende in der Aulendorfer Straße aufgefunden.
heller Rucksack mit drei Trinkflaschen und Walkie Talkie sowie eine rosa Damenjacke und eine Kinderjacke Größe 122 am Görisparkplatz liegen geblieben
kleine Armbanduhr in Mochenwangen, Weingartener Straße Höhe An der Eisenbahn aufgefunden.
Cityroller “HONDURA”, Rahmenfarbe: silber, Felgenfarbe: apfelgrün, steht schon seit längerer Zeit am Zaun vom Kindergarten Sonnenstrahl in Mochenwangen
Fahrräder
Trekking Rad Merida Model Crossway in Wolpertswende, Vorsee aufgefunden
silbernes Damenrad der Marke Epple elegance in Mochenwangen in der Fabrikstraße aufgefunden.
Die Fundsachen können auf dem Bürgermeisteramt (Zimmer 1) Tel. 07502/9403-13 erfragt bzw. abgeholt werden.
Allgemeine Informationen
Die Fundsache wird für die Dauer von sechs Monaten bei der Gemeindeverwaltung aufbewahrt. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde (§ 973 BGB) erwirbt der Finder das Eigentum an der verlorenen Sache. Die Jahresfrist beginnt als nicht am Tag des Fundes, sondern erst am Tag der Anzeige bei der Gemeinde zu laufen (Ausnahme: sog. Kleinfund). Insoweit kommt diesem Zeitpunkt eine besondere Bedeutung zu und wird von der Gemeindeverwaltung genau festgehalten.
Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter der verlorenen Sache bekannt geworben ist oder wenn ein Empfangsberechtigter vorher sein Recht bei der Gemeinde anmeldet. Wird der Empfangsberechtigte erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist bekannt oder meldet er erst nach Ablauf der Frist sein Recht bei der Gemeinde an, so ist der Finder zwar Eigentümer geworden, doch haftet er dem früheren Eigentümer drei Jahre lang nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 977 BGB).
Wenn der Fundgegenstand beim Finder noch in Natur vorhanden ist, so ist der Bereicherungsgrundsatz darauf gerichtet, dass der Fundgegenstand wieder zurückübereignet wird (gegen Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Finderlohn).
Ist der Fundgegenstand nicht mehr vorhanden, so erstreckt sich der Bereicherungsanspruch auf den Geldbetrag, um den der Finder bereichert worden ist. Dies kann im Einzelfall dem Wert des Gegenstandes entsprechen, wenn der Gegenstand z. B. verkauft worden ist, oder kann auch weggefallen sein (ein zugelaufenes Tier ist zwischenzeitlich verendet). Dieser Bereicherungsanspruch erlischt seinerseits wieder nach drei Jahren, gerechnet vom Übergang des Eigentums an den Finder.