Öffentliche Bekanntmachungen
Aktuelle amtliche Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gemeinde
25.03.2026 - Bekanntmachung des erneuten Aufstellungsbeschlusses sowie der erneuten frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" sowie im Bereich "Wolfhauser"


Bekanntmachung des erneuten Aufstellungsbeschlusses sowie der erneuten frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" sowie im Bereich "Wolfhauser"
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Fronreute-Wolpertswende hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.03.2026 erneut die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" sowie im Bereich "Wolfhauser" mit gegenüber dem Beschluss vom 04.11.2024 geändertem Geltungsbereich beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" befindet sich im Nordosten des Ortsteiles Blitzenreute der Gemeinde Fronreute, südöstlich der "Wolpertswender Straße", und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung im Bereich "Wolfhauser" befindet sich südlich des Ortsteiles Mochenwangen der Gemeinde Wolpertswende auf Fronreuter Gemarkung, östlich der Bahnlinie Ravensburg - Aulendorf, und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Erfordernis der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:
Erweiterung der bestehenden gewerblichen Bauflächen im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" zur Bereitstellung von Erweiterungsflächen bereits dort ansässiger Betriebe sowie zur Neuansiedlung weiterer ortsansässiger bzw. weiterer Betriebe
Flächenkompensation durch Herausnahme von gewerblichen Bauflächen aus dem Flächennutzungsplan im Bereich "Wolfhauser", die kurz- bis mittelfristig nicht für eine gewerbliche Bebauung zur Verfügung stehen
Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
Stärkung des gewerblichen Standortes "Gewerbegebiet Brühl" durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bebauungsplanes im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße"
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Im Rahmen des erneuten Aufstellungsverfahrens zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" sowie im Bereich "Wolfhauser" mit geändertem Geltungsbereich wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Es sind gewerbliche Erweiterungsflächen im Bereich "Gewerbegebiet Brühl/Eyber Straße" geplant, im Bereich "Wolfhauser" ist eine Flächenkompensation/Rücknahme von gewerblichen Bauflächen vorgesehen.
Im Sachgebiet Bauen-Natur-Umwelt des Gemeindeverwaltungsverbandes Fronreute-Wolpertswende (Kirchstraße 11, 88273 Fronreute), wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 30.03.2026 bis 17.04.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie im Internet auf der Internetseite des Gemeindeverwaltungsverbandes Fronreute-Wolpertswende unter https://www.gvv-fronreute-wolpertswende.de/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan/ im gleichen Zeitraum Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Dienstags 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Sachgebiet Bauen-Natur-Umwelt des Gemeindeverwaltungsverbandes Fronreute-Wolpertswende während gesetzlicher Feiertage geschlossen sind.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG (BW). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Wolpertswende, den 27.03.2026 Daniel Steiner, Verbandsvorsitzender
24.03.2026 - Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
11.03.2026 - Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 08. März 2026
Gemeinde Wolpertswende Landkreis Ravensburg
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin bekannt gemacht:
1.1 Zahl der Wahlberechtigten: 3.252 Zahl der Wähler: 2.094 Zahl der ungültigen Stimmzettel: 261 Zahl der gültigen Stimmzettel: 1.833 Zahl der gültigen Stimmen: 1.833
1.2 Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
Steiner, Daniel, 88284 Wolpertswende: 1.743
Wöllhaf, Stefan, 88284 Wolpertswende: 16
Raedler, Diana, 88284 Wolpertswende: 10
Steinhauser, Frank, 88284 Wolpertswende: 8
Baumeister, Marcel, 88284 Wolpertswende: 7
Restliche Stimmen, sonstiger Personen: 49
1.3 Der Bewerber Daniel Steiner hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Er ist somit zum Bürgermeister gewählt.
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Ravensburg, Kommunal- und Prüfungsamt, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 32 Wahlberechtigte beitreten.
Gemeinde Wolpertswende Wolpertswende, 09.03.2026
gez. Frank Steinhauser Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
06.03.2026 - Bürgermeisterwahl am 08. März 2026 – Wahlaufruf
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
am Sonntag, den 08. März 2026, wählen Sie mit Ihrer Stimme den/die Bürgermeister/in unserer Gemeinde für die nächsten acht Jahre. Der Bürgermeister ist der erste Repräsentant der Gemeinde und hat durch seine Stellung als Vorsitzender des Gemeinderats und als Leiter der Verwaltung großen und maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung unserer Gemeinde. Machen Sie deshalb bitte von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!
Die Wahllokale sind am Sonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet. Gewählt ist am Sonntag der/die Bewerber/in, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Das Wahlergebnis wird am Sonntagabend um ca. 20.00 Uhr in der Panoramahalle in Wolpertswende bekannt gegeben. Die Gemeinde lädt anschließend zu einem kleinen Stehempfang ein. Auf der Gemeindehomepage wird das Wahlergebnis ab ca. 20:30 Uhr veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Steinhauser,
Stellv. Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
06.03.2026 - Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Zentrale Gemeinbedarfsfläche an der Kreisstraße 7966"
Die Verbandsversammlung des GVV Fronreute-Wolpertswende hat in ihrer Sitzung am 02.03.2026 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Zentrale Gemeinbedarfsfläche an der Kreisstraße 7966" beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich nördlich des Bereiches „Lange Egert", westlich der Kreisstraße K 7966. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nrn. 1303 und 1304. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden: Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bebauungsplanes in diesem Bereich. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist nicht erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken.
Wolpertswende, den 06.03.2026
Daniel Steiner, Verbandsvorsitzender
06.03.2026 - Wahlaufruf zur Landtagswahl
Liebe Mitbürgerinnen und liebe Mitbürger,
am Sonntag, 8. März 2026, sind wir aufgerufen, den Landtag von Baden-Württemberg neu zu wählen.
Diese Wahl ist für uns alle wichtig. Unser Landesparlament hat für die künftige Entwicklung unseres Landes, aber auch unserer Gemeinde, eine große Bedeutung. Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, von Ihrem Wahlrecht auch Gebrauch zu machen.
Die Wahllokale sind von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Das für Sie zuständige Wahllokal entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Den amtlichen Stimmzettel erhalten Sie erst in Ihrem Wahllokal. Damit Sie sich vorher mit dem Stimmzettel vertraut machen können, hängt im Zugangsbereich zum Wahllokal ein Muster des Stimmzettels aus.
Auch bei der Landtagswahl werden keine Stimmzettelumschläge mehr bei der Urnenwahl benutzt. Der Wähler faltet seinen Stimmzettel nach der Kennzeichnung in der Wahlkabine und wirft ihn gefaltet in die Wahlurne.
Wichtig hierbei ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Daniel Steiner, Bürgermeister
27.02.2026 – Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses
26.02.2026 - Öffentliche Bekanntmachung - Wahlbekanntmachung
Gemeinde Wolpertswende
Wahlkreis 69 Ravensburg
Wahlbekanntmachung
1. Am 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01 – Wolpertswende, Wahlraum: Jugendraum Panoramahalle (barrierefrei und rollstuhlgerecht); Wahlbezirk 02 – Mochenwangen, Wahlraum: Turn- und Festhalle (barrierefrei und rollstuhlgerecht); Wahlbezirk 03 – Mochenwangen, Wahlraum: Gemeindehaus St. Lukas (barrierefrei und rollstuhlgerecht).
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt um 16:00 Uhr im Sitzungssaal, Rathaus Wolpertswende, Kirchplatz 4, 88284 Wolpertswende zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer: a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe „Einzelbewerber" und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
4. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen: a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 LWG).
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LWG). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LWG). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Wolpertswende, 27.02.2026
24.02.2026 - Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 8. März 2026
20.02.2026 - Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin
17.02.2026 – Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Wolpertswende für das Haushaltsjahr 2026 und des Wirtschaftsplan 2026 des Eigenbetriebs Wasserversorgung-Wolpertswende
21. 01.2026 - Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des/der Bürgermeisters / Bürgermeisterin der Gemeinde Wolpertswende notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem
08. März 2026
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem
22. März 2026
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Erklärung hält die Gemeinde Wolpertswende
Kirchplatz 4, 88284 Wolpertswende (Zimmer 1) bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versi
cherung – spätestens bis zum Sonntag
15.02.2026 bei der Gemeinde Wolpertswende
Kirchplatz 4, 88284 Wolpertswende eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich
bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Ort, Datum
Wolpertswende, 23.01.2026
Frank Steinhauser
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
12.01.2026 - Festsetzung der Grundsteuer 2026 durch öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 16.12.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf
540 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
220 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Wolpertswende, Kirchplatz 4, 88284 Wolpertswende erhoben werden.
Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Auskunft
Auskünfte erteilt Ihnen das Steueramt, Tel. 07502/9403-18.
Wolpertswende, den 12. Jan. 2026
Bürgermeisteramt
gez. Steiner
Bürgermeister